Einspeisevergütung nach EEG

Vergütung nach EEG bei Inbetriebnahme ab Februar 2024 inkl. Änderungen aus dem Solarpaket 1 *

Informationsstand Juni 2024. Alle Angaben ohne Gewähr.

* vorbehaltlich der  beihilferechtlichem Genehmigung der EU-Kommission

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Bedingungen für die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz. Je nach Anlagentyp und -größe besteht nach EEG ein Anspruch auf eine der folgenden Zahlungen:

  1. Marktprämie
  2. Einspeisevergütung
  3. Mieterstromzuschlag

Feste Vergütung über 20 Jahre

Für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW sieht es u.A. die Möglichkeit einer festen Einspeisevergütung für eingespeisten EEG-Strom (hier: Solarstrom) vor. Dazu kann zwischen Volleinspeisung und Teileinspeisung gewählt werden.

Die Vergütung wird zu Beginn des Anlagenbetriebs einmalig festgelegt und gilt dann über einen Zeitraum von 20 Jahren. Die Berechnung erfolgt übrigens immer leistungsanteilig. Eine Anlage mit 15 kWp bekommt also nicht etwa den Vergütungssatz für Anlagen >10 kWp, sondern einen leistungsanteilig gewichteten Betrag, für die ersten 10 kW also den höchsten Satz und für die weiteren 5 kWp den niedrigeren Satz.

Halbjährliche Reduktion

Im EEG ist seit Februar 2024 eine (kleine) halbjährliche Reduktion vorgesehen. Der „anzulegende Wert“ wird je um 1% abgesenkt, was zur folgenden Entwicklung der festen Einspeisevergütung führt.

Einspeisevergütung ändert sich

Feste Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 kWp

Teileinspeisung

Die meisten Anlagenbetreiber entscheiden sich für eine Photovoltaikanlage, um einen Teil des eigenenen Stromberbrauchs selbst zu erzeugen. Für diese bietet sich die sog. Teileinspeisung an. Ein Teil des Solarstroms, in den meisten Fällen vom Dach eines Wohngebäudes, wird vor Ort direkt verbraucht, wodurch sich der Strombezug entsprechend reduziert. Die Strommengen, die (mit oder ohne Speicher) nicht vor Ort verbraucht werden, werden ins öffentliche Stromnetz eingespeist und zu den folgenden Sätzen vergütet.

Vergütung für ins Netz eingespeisten Solarstrom aus Aufdach-Photovoltaikanlagen in Cent je Kilowattstunde

Fester Vergütungssatz bei Teileinspeisung ohne Teilnahme am Marktprämienmodell (Direktvermarktung)
Feste Einspeisevergütung für Anlagen mit Inbetriebnahme...bis 10 kW>10 bis 40 kW>40 bis 100 kW
bis Juli 20248,11 ct7,03 ct7,24 ct *
August 2024 bis Januar 20258,02 ct6,96 ct7,16 ct *
Februar bis Juli 20257,94 ct6,88 ct7,09 ct *
August 2025 bis Januar 20267,86 ct6,81 ct7,01 ct *

Feste Einspeisevergütung bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung)

* Werte vorbehaltlich der  beihilferechtlichem Genehmigung der EU-Kommission; alle Angaben ohne Gewähr

Einspeisevergütung nach Anlagengröße Solarpaket 1
Einspeisevergütung nach Anlagengröße*

Volleinspeisung

Super Dach aber kaum Stromverbrauch vor Ort? Volleinspeisung!

Seit dem Jahr 2023 gibt es die Möglichkeit, sich alternativ für die Volleinspeisung zu entscheiden. Es wird dann der vollständige Solarstrom eingespeist (und zu etwas höheren Sätzen vergütet). Der Stromverbrauch vor Ort muss im Umkehrschluss vollständig zugekauft werden. Es können jedoch auch eine Anlage zur Volleinspeisung und eine Anlage zur Teileinspeisung auf derselben Fläche kombiniert werden. 

Die Volleinspeisung kommt insbesondere für solche Gebäude in Betracht, die zwar gut geeignete Dächer aber wenig Stromverbrauch haben. Diese Photovoltaik-Anlagen ließen sich bisher oft nicht wirtschaftlich betreiben und dementsprechend liegen hervorragend geeignete Photovoltaik-Flächen brach. Das hat der Gesetzgeber erkannt und wirkt dem entgegen.

Aktuelle Vergütung für ins Netz eingespeisten Solarstrom aus Photovoltaik-Anlagen in Cent je Kilowattstunde

Fester Vergütungssatz bei Volleinspeisung ohne Teilnahme am Marktprämienmodell (Direktvermarktung) ​
Feste Einspeisevergütung für Anlagen mit Inbetriebnahme...bis 10 kW>10 bis 40 kW>40 bis 100 kW
bis Juli 202412,91 ct10,83 ct12,34 ct *
August 2024 bis Januar 202512,78 ct10,72 ct12,21 ct *
Februar bis Juli 202512,65 ct10,61 ct12,09 ct *
August 2025 bis Januar 202612,51 ct10,50 ct11,96 ct *

Feste Einspeisevergütung bei Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch

* Werte vorbehaltlich der  beihilferechtlichem Genehmigung der EU-Kommission; alle Angaben ohne Gewähr

Marktprämienmodell für Anlagen bis 750 kWp

Betreiber größerer Anlagen ab 100 kW sind zur Direktvermarktung (sog. Marktprämienmodell) verpflichtet. Auch Betreiber kleinerer PV-Anlagen können freiwillig an diesem Modell teilnehmen. Sogar ein Hin- und Herwechseln wäre theoretisch möglich.

Der Strom wird dann über einen Zwischenhändler („Direktvermarkter“) verkauft. Der Betreiber erhält von ihm den aktuellen Marktwert (Börsenwert) und zusätzlich vom Netzbetreiber die sog. Marktprämie, die widerum die Differenz zwischen anzulegendem Wert und dem durchschnittlichen (!) Marktwert des jeweiligen Monats („Monatsmarktwert“) ausgleicht. Der Direktvermarkter erhält für seine Dienstleistung vom Anlagenbetreiber eine frei verhandelbare Vergütung.

Marktkonformes Verhalten

Die Idee dahinter ist, dem Marktteilnehmer einen Anreiz zu marktkonformem Verhalten zu geben. Konkreter: Wer es schafft, seinen Strom zu höheren als den durchschnittlichen Marktpreisen zu verkaufen, der kann auch insgesamt höhere Einnahmen erzielen Das wiederum kann z.B. durch flexiblen Eigenverbrauch (Verzicht auf Eigenstrom in Zeiten hoher Nachfrage) oder Stromspeicher geschafft werden, oder wenn eine PV-Anlage bspw. im Winter, in Zeiten niedrigen Angebots, überdurchschnittlich hohe Erträge bringt.

Teileinspeisung

Anzulegender Wert für die Direktvermarktung (Marktprämienmodell) bei Teileinspeisung

Die Marktprämie, die der Betreiber zusätzlich zum erwirtschafteten Markterlös erhält, ermittelt sich aus den folgenden „anzulegenden Werten“ i.V.m. dem Monatsmarktwert (durchschnittlicher Marktwert des Monats).

Anzulegender Wert für Anlagen mit Inbetriebnahme...bis 10 kW>10 bis 40 kW>40 bis 750 kW
bis Juli 20248,51 ct7,43 ct7,64 ct *
August 2024 bis Januar 20258,42 ct7,36 ct7,56 ct *
Februar bis Juli 20258,34 ct7,28 ct7,49 ct *
August 2025 bis Januar 20268,26 ct7,21 ct7,41 ct *

Anzulegender Wert im Marktprämienmodell bei Teileinspeisung

* Werte vorbehaltlich der  beihilferechtlichem Genehmigung der EU-Kommission; alle Angaben ohne Gewähr

Volleinspeisung

Anzulegender Wert für die Direktvermarktung (Marktprämienmodell) bei Volleinspeisung

Die Marktprämie, die der Betreiber zusätzlich zum erwirtschafteten Markterlös erhält, ermittelt sich aus den folgenden „anzulegenden Werten“ i.V.m. dem Monatsmarktwert (durchschnittlicher Marktwert des Monats).

Anzulegender Wert für Anlagen mit Inbetriebnahme...bis 10 kW>10 bis 40 kW>40 bis 100 kW>100 bis 400 kW>400 bis 750 kW
bis Juli 202413,31 ct11,23 ct12,74 ct *10,84 ct *9,54 ct *
August 2024 bis Januar 202513,18 ct11,12 ct12,61 ct *10,73 ct *9,44 ct *
Februar bis Juli 202513,05 ct11,01 ct12,49 ct *10,62 ct *9,35 ct *
August 2025 bis Januar 202612,91 ct10,90 ct12,36 ct *10,52 ct *9,26 ct *

Anzulegender Wert im Marktprämienmodell bei Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch

* Werte vorbehaltlich der  beihilferechtlichem Genehmigung der EU-Kommission; alle Angaben ohne Gewähr

Mieterstrom

Für PV-Anlagen auf Mietgebäuden kann es unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Förderung in Form eines Zuschlags auf den durch Mieter vor Ort verbrauchten Solarstrom geben („Mieterstromzuschlag“, mehr dazu zum Beispiel hier). Auch für Mehrparteienhäuser kann unter Umständen die Volleinspeisung eine sinnvolle, weil deutlich einfachere und risikoärmere, Alternative zum Mieterstrommodell sein. Unter dem Begriff „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ werden aktuell Vereinfachungen diskutiert.

Ausschreibungen für Anlagen > 750 kWp

Für größere Anlagen ist die Situation komplizierter, risikoreicher und langwieriger: Ab 750 kW besteht die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen. Mehr dazu zum Beispiel hier.

Informationen aus erster Hand

Hier veröffentlicht die Bundesnetzagentur regelmäßig Zubauzahlen und Vergütungssätze.

Hintergründe

Unser Blog-Beitrag zur Geschichte des EEG

„Historische“ Vergütungssätze aus dem Jahr 2022 – damals noch mit monatlicher Absenkung, abhängig vom Zubau um vorangegangenen „Bemessungszeitraum“. Zum Glück ist das Vergangenheit!

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