Aktuelle Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen
Einspeisevergütung nach EEG bei Inbetriebnahme ab 30. Juli 2022
Alle Angaben ohne Gewähr

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Bedingungen für die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz. Es sieht für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW eine feste Einspeisevergütung für eingespeisten Strom vor.
Diese Vergütung wird zu Beginn des Anlagenbetriebs einmalig festgelegt und gilt dann über einen Zeitraum von 20 Jahren.
Bis vor kurzem änderten sich die Bedingungen jeden Monat. Konkreter: Die Einspeisevergütung wurde monatlich abgesenkt – abhängig vom Zubau in der davor liegenden Periode („Bemessungszeitraum“) – und zwar um einen Betrag, über den sich oft bis wenige Tage vorher noch spekulieren ließ. (Hier ist das Vorgehen genauer beschrieben.) Damit ist nun Schluss. Es gibt mit der neusten Novelle wieder eine beständigere Kalkulationsgrundlage:
Aktuelle Vergütung für ins Netz eingespeisten Solarstrom aus Photovoltaik-Anlagen bis 100kW in Cent je Kilowattstunde
Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude | Marktprämienmodell | Feste Einspeisevergütung |
---|---|---|
bis 10 kW | 8,6 ct | 8,2 ct |
>10 bis 40 kW | 7,5 ct | 7,1 ct |
>40 bis 100 kW | 6,2 ct | 5,8 ct |
>100 bis 750 kW | 6,2 ct | -* |
* Ab >100 kW ist die Teilnahme an der Direktvermarktung (sog. „Marktprämienmodell“) obligatorisch.
Volleinspeisung
Mit der neusten Novelle gibt es die Möglichkeit, sich für die Volleinspeisung zu entscheiden. Das kommt insbesondere für Gebäude in Betracht, die zwar gut geeignete Dächer aber wenig Stromverbrauch vorweisen können. Für Volleinspeiser wird es einen Zuschlag zur regulären Einspeisevergütung im Bereich von 3,8 bis 5,1 Cent je kWh geben. Damit lassen sich derartige Anlagen häufig wieder wirtschaftlich realisieren.
Ausschreibungen, Direktvermarktung, Mieterstrom
Für PV-Anlagen auf Mietgebäuden kann es unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Förderung in Form eines Zuschlags auf den durch Mieter vor Ort verbrauchten Solarstrom geben („Mieterstromzuschlag“).
Für größere Anlagen ist die Situation komplizierter, risikoreicher und langwieriger: Ab 750 kW besteht die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen. Mehr dazu hier.
Informationen aus erster Hand
Hier veröffentlicht die Bundesnetzagentur regelmäßig Zubauzahlen und Vergütungssätze.
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