Aktuelle Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen
Vergütung nach EEG bei Inbetriebnahme bis Januar 2024
Alle Angaben ohne Gewähr
Ab Februar 2024 soll planmäßig die Einspeisevergütung sinken.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Bedingungen für die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz. Es sieht für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW eine feste Vergütung für eingespeisten EEG-Strom (hier: Solarstrom) vor.
Diese Vergütung wird zu Beginn des Anlagenbetriebs einmalig festgelegt und gilt dann über einen Zeitraum von 20 Jahren.
Teileinspeisung
Die meisten Anlagenbetreiber entscheiden sich für eine Photovoltaikanlage, um einen Teil des eigenenen Stromberbrauchs selbst zu erzeugen. Für diese bietet sich die sog. Teileinspeisung an. Ein Teil des Solarstroms, in den meisten Fällen vom Dach eines Wohngebäudes, wird vor Ort direkt verbraucht, wodurch sich der Strombezug entsprechend reduziert. Die Strommengen, die (mit oder ohne Speicher) nicht vor Ort verbraucht werden, werden ins öffentliche Stromnetz eingespeist und zu den folgenden Sätzen vergütet.
Aktuelle Vergütung für ins Netz eingespeisten Solarstrom aus Photovoltaik-Anlagen in Cent je Kilowattstunde
Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude | Marktprämienmodell | Feste Einspeisevergütung |
---|---|---|
bis 10 kW | 8,6 ct | 8,2 ct |
>10 bis 40 kW | 7,5 ct | 7,1 ct |
>40 bis 100 kW | 6,2 ct | 5,8 ct |
>100 bis 1000 kW | 6,2 ct | - |
Volleinspeisung
Mit der neusten Novelle gibt es die Möglichkeit, sich für die Volleinspeisung zu entscheiden. Das kommt insbesondere für Gebäude in Betracht, die zwar gut geeignete Dächer aber wenig Stromverbrauch vorweisen können. Diese Photovoltaik-Anlagen haben sich in der Vergangenheit oft nicht gerechnet und dem entsprechend liegen hervorragend geeignete Photovoltaik-Flächen brach. Das hat der Gesetzgeber erkannt und deshalb die Option der Volleinspeisung eingeführt. Es wird dann der vollständige Solarstrom eingespeist (und zu etwas höheren Sätzen vergütet). Der Stromverbrauch vor Ort muss im Umkehrschluss vollständig zugekauft werden. Es können jedoch auch eine Anlage zur Volleinspeisung und eine Anlage zur Teileinspeisung auf derselben Fläche kombiniert werden.
Aktuelle Vergütung für ins Netz eingespeisten Solarstrom aus Photovoltaik-Anlagen in Cent je Kilowattstunde
Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude | Marktprämienmodell | Feste Einspeisevergütung |
---|---|---|
bis 10 kW | 13,4 ct | 13,0 ct |
>10 bis 100 kW | 11,3 ct | 10,9 ct |
>100 bis 400 kW | 9,4 ct | - |
>400 bis 1000 kW | 8,1 ct | - |
Sonstige Anlagen
Für sonstige Anlagen nach §48 Abs. 1 EEG gelten die folgenden Vergütungssätze:
Sonstige Anlagen | Marktprämienmodell | Feste Einspeisevergütung |
---|---|---|
bis 100 kW | 7,0 ct | 6,6 ct |
bis 1000 kW | 7,0 ct | - |
Mieterstrom
Für PV-Anlagen auf Mietgebäuden kann es unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Förderung in Form eines Zuschlags auf den durch Mieter vor Ort verbrauchten Solarstrom geben („Mieterstromzuschlag“, mehr dazu zum Beispiel hier). Auch für Mehrparteienhäuser kann unter Umständen die Volleinspeisung eine sinnvolle, weil deutlich einfachere und risikoärmere, Alternative zum Mieterstrommodell sein.
Ausschreibungen
Für größere Anlagen ist die Situation komplizierter, risikoreicher und langwieriger: Ab 1000 kW besteht die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen. Mehr dazu zum Beispiel hier.
Hintergrund: Monatliche Degression
Bis Mitte 2022 änderten sich die Bedingungen jeden Monat. Konkreter: Die Einspeisevergütung wurde monatlich abgesenkt, und zwar um einen Betrag, über den sich oft bis wenige Tage vorher noch spekulieren ließ – nämlich abhängig vom Zubau in der davor liegenden Periode („Bemessungszeitraum“). (Hier ist das Vorgehen genauer beschrieben.) Das ist glücklicherweise vorbei. Es gibt wieder eine beständigere Kalkulationsgrundlage.
Informationen aus erster Hand
Hier veröffentlicht die Bundesnetzagentur regelmäßig Zubauzahlen und Vergütungssätze.
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