Aktuelle Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen

Einspeisevergütung nach EEG bei Inbetriebnahme von Mai bis September 2022

Alle Angaben ohne Gewähr

EEG-Einspeisevergütung: Grüne Rendite

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Bedingungen für die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Stromnetz. Es sieht für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW eine feste Einspeisevergütung für eingespeisten Strom vor.

Diese Vergütung wird zu Beginn des Anlagenbetriebs einmalig festgelegt und gilt dann über einen Zeitraum von 20 Jahren.

Die Bedingungen ändern sich jeden Monat. Konkreter: Die Einspeisevergütung wird  monatlich abgesenkt – abhängig vom Zubau in der davor liegenden Periode („Bemessungszeitraum“) – und zwar um einen Betrag, über den sich oft bis wenige Tage vorher noch spekulieren lässt. Die Vergütungssätze für die kommenden drei Monate veröffentlicht die Bundesnetzagentur erst kurz vor Beginn des entsprechenden Zeitraums, basierend auf dem dann aktuellen Datenstand im Marktstammdatenregister.

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EEG-Paragraphen

So ist die Einspeisevergütung im EEG geregelt

Die gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Strom aus PV-Anlagen findet sich im EEG in den Paragraphen 48 und 49. In § 48, Abs. 2 werden die Vergütungssätze für im Januar 2021 in Betrieb gegangene Anlagen an oder auf Gebäuden (oder Lärmschutzwänden) einmalig definiert. Der Paragraph setzt damit den Ausgangspunkt für die darauf gerechneten monatlichen Absenkungen.

Vergütungssätze im Januar 2021

bis 10 kW
8,56 ct/kWh
>10 bis 40kW
8,33 ct/kWh
>40 bis 750 kW**
6,62 ct/kWh

** ab 100 kW Teilnahme an der Direktvermarktung obligatorisch, siehe unten.

Monatliche Absenkung

§ 49 EEG definiert dann, um wie viel, von diesen Werten ausgehend, monatlich abgesenkt wird. Der Zielkorridor liegt bei einem Zubau zwischen 2100 und 2500 MW pro Jahr. Wird in diesem Soll-Bereich zugebaut, so wird planmäßig jeden Monat um 0,4% abgesenkt. Wird dieser Korridor überschritten, geht der Zubau also „zu schnell“, wird schneller abgesenkt, wird er unterschritten, kann die Absenkung ausgesetzt werden bzw. die Vergütung sogar einmalig angehoben:

Unterschreitung um mehr als 1000 MW
keine Absenkung, einmalige Erhöhung um 3,0%
Unterschreitung um >600 bis 1000 MW
keine Absenkung, einmalige Erhöhung um 2,0%
Unterschreitung um >200 bis 600 MW
keine Absenkung, einmalige Erhöhung um 1,0%
Unterschreitung um bis zu 200 MW
keine Absenkung
Zubau im Zielkorridor 2100-2500 MW/a
monatliche Absenkung um 0,4%
Überschreitung um bis zu 1000 MW
monatliche Absenkung um 1,0%
Überschreitung um >1000 bis 2000 MW
monatliche Absenkung um 1,4%
Überschreitung um >2000 bis 3000 MW
monatliche Absenkung um 1,8%
Überschreitung um >3000 bis 4000 MW
monatliche Absenkung um 2,2%
Überschreitung um >4000 MW
monatliche Absenkung um 2,5%

Zubau im letzten Bemessungszeitraum

Der Zubau in den Monaten Januar bis März 2022 betrug laut Bundesnetzagentur aufsummiert 898.751 kW. Auf ein Jahr hochgerechnet ergeben sich somit 3.595 MW. Damit befinden wir uns um 1095 MW über dem Zielkorridor, was zu einer monatlichen Absenkung von 1,4% in den Monaten Mai, Juni und Juli 2022 führt.

Es wird, basierend auf der aktuellen Nachfrage, allgemein davon ausgegangen, dass sich auch für die nächste Periode eine Absenkung in gleicher Höhe ergeben wird. Davon ausgehend ergeben sich die folgenden Werte  für die aktuelle Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen:

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Aktuelle Vergütung für ins Netz eingespeisten Solarstrom aus Anlagen bis 100kW in ct/kWh

InbetriebnahmeMai 2022Jun 2022Jul 2022Aug 2022*Sep 2022*
Aufdachanlage bis 10 kW6,436,346,246,156,06
Aufdach >10 bis 40 kW6,256,156,065,975,80
Aufdach >40 bis 100 kW4,884,814,744,664,59
sonst. Anlagen bis 100 kW4,464,404,334,264,07

* voraussichtlich, kann sich je nach Zubau im Bemessungszeitraum noch ändern (Die Festlegung durch die Bundesnetzagentur erfolgt jeweils für die 3 Folgemonate ab Februar/Mai/August/November kurz vor Beginn des Zeitraums.)

Ausschreibungen, Direktvermarktung, Mieterstrom

Für größere Anlagen ist die Situation komplizierter. Ab >100 kW ist die Teilnahme an der Direktvermarktung obligatorisch. Für diese Anlagen setzen sich die Einnahmen aus 2 Bestandteilen zusammen: Zum einen gibt es für die eingespeiste Kilowattstunde den Marktwert (von einem Direktvermarkter) zum anderen eine sogenannte „Marktprämie“.

Ab 750 kW besteht die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen.

Für PV-Anlagen auf Mietgebäuden kann es unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Förderung in Form eines Zuschlags auf den durch Mieter vor Ort verbrauchten Solarstrom geben („Mieterstromzuschlag“).

Eigenverbrauch

Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist deutlich mehr wert als die eingespeiste Kilowattstunde. Für die meisten kleinen Anlagen wird deshalb der Eigenverbrauch schon heute viel wichtiger sein als die hier dokumentierte Einspeisevergütung. Letzere wird (glücklicherweise) zweitrangig für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit einer Investition. Ihre genaue Höhe ist nicht mehr entscheidend.
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